Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat am 12.03.2021, Az.: 6 Sa 824/20 entschieden, dass Arbeitnehmer während des Zeitraums in welchem Kurzarbeit Null angeordnet ist, keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben werden. Der Jahresurlaub steht den Arbeitnehmern in den Jahren in den für einen Zeitraum Kurarbeit Null angeordnet wurde nur anteilig, im gekürzten Umfang zu, wobei der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat Kurzarbeit Null um 1/12 zu kürzen ist.
Zur Begründung führt das LAG Düsseldorf in seinem Urteil aus, dass während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind und die Kurzarbeiter sodann wie vorübergehend Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln sind, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.
Dies entspricht nach Ansicht des LAG Düsseldorf auch dem europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht sieht keine anderweitige Regelung vor, welche gegen eine Kürzung des Urlaubsanspruchs spricht.
Sollten Sie Fragen zu dem Thema Kurzarbeit oder zu anderen Bereichen aus dem Arbeitsrecht haben, so stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt Dieckmann, Frau Rechtsanwältin Zimmermann und Frau Rechtsanwältin Brauhardt gerne zu Ihrer Verfügung.