Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10.03.2021, Az.: XII ZB 243/20 klargestellt, dass die Überlassung der Ehewohnung nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung verlangt werden kann, wenn diese im Alleineigentum des Ex-Ehegatten steht und der Betroffene nach Ablauf der Jahresfrist ohne Geltendmachung der Überlassung aus der ehemaligen Ehewohnung ausziehen muss, da kein Recht zum Besitz an der Ehewohnung besteht.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass nach dem Gesetz bei einem Mietverhältnis über eine Ehewohnung bzw. für die Begründung eines Mietverhältnisses die Jahresfrist gilt und diese gesetzliche Regelung aufgrund der ähnlichen Fallkonstellation auch auf den Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung anzuwenden ist. Diese Auslegung soll den Ehegatten schützen der Eigentümer der Ehewohnung ist, damit kein Nutzungsverhältnis ohne Mietvertrag entsteht.

Bei familienrechtlichen Fragen stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt Bögershausen, Frau Rechtsanwältin Schwarte und Frau Rechtsanwältin Zimmermann gern zu Ihrer Verfügung.