Die Airline hat in einem vom OLG Köln am 26.02.2021 (6 U 127/21) entschiedenen Fall dem Fluggast nach einem annullierten Flug auf Nachfrage einen Flug zu einem späteren Zeitpunkt lediglich gegen Zahlung eines Aufpreises angeboten. Das Gericht vertrat in seiner Entscheidung die Ansicht, dass der Aufpreis keinen Verstoß gegen die Bestimmungen der Fluggastrechteverordnung darstellt und ein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht außerhalb jeglichen Zusammenhangs mit der geplanten Reise, z.B. auf einem Flug zu einer besonders teuren Reisezeit nicht besteht.
Sollten Sie rechtliche Fragen bezüglich Ihres Fluges oder andere reiserechtliche Fragen haben hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Brauhardt gerne weiter.