Die Düsseldorfer Tabelle für die Berechnung des Kindesunterhaltes endet bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Höhe von 5.500 €. Bei Nettoeinkommen oberhalb von 5.500 € haben Gerichte in der Vergangenheit eine Berechnung des Kindesunterhaltes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vorgenommen, wobei die Offenlegung des Nettoeinkommens nicht ohne Weiteres gefordert werden konnte.
Die neue Düsseldorfer Tabelle von 2021 verweist für höhere Nettoeinkommen auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2020, Az.: XII ZB 499/19. Danach sind Unterhaltsverpflichtete mit einem Einkommen über 5.500 € netto unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ihr Nettoeinkommen offenzulegen. Weiter sollen die Gerichte bei der Berechnung des Kindesunterhaltes eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle vornehmen. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass Kinder automatisch am Lebensstandard der Eltern teilnehmen und das auch beim Kindesunterhalt berücksichtigt werden muss.
Sofern Sie Fragen zu der Berechnung von Kindesunterhalt haben, stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt Bögershausen, Frau Rechtsanwältin Schwarte und Frau Rechtsanwältin Zimmermann gern zu Ihrer Verfügung.