Die Ferien haben zwar eben erst begonnen, dennoch lohnt immer ein Ausblick auf das neue Schuljahr.

Hier hat der Gesetzgeber nachgebessert und die Situation der Schulbuchbeschaffung verbessert.

Seit Jahresbeginn wurde der neue § 21 Abs. 6a SGB II / 30 Abs. 9 SGB XII eingefügt, nach diesem haben SchülerInnen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften haben einen Anspruch auf Übernahme der dahingehenden Schulbuchkosten.
Das bedeutet, alle Schulbuchkosten, die anfallen, seien es komplette Kosten, Ausleihgebühren oder Eigenanteile die nach landerechtlichen Bestimmungen anfallen.

Dabei gibt es aber ein paar Dinge zu beachten:
1. Um diese Kosten erstattet zu bekommen, bedarf es eines Nachweises der Schule, welche Bücher anzuschaffen sind sowie eine Quittung über die entstandenen Kosten.

Handelt es sich um erhebliche Kosten, zB wegen fehlender Lernmittelfreiheit in einem Bundesland, müssen die Kosten nach vorheriger Bezifferung monatlich im Voraus erbracht werden (§ 42 Abs. 1 SGB II). Das bedeutet, das JC hat vorzustrecken.
3. Im SGB XII (nach den 3. Kapitel) und bei den Analogleistungen nach AsylbLG muss beachtet werden, dass die Anträge auf Übernahme zwingend im Monat des Kaufes gestellt werden müssen! Im SGB II können die Anträge auch deutlich später gestellt werden.