Mit Beginn der Fahrradsaison steigt auch das Diebstahlrisiko von Fahrrädern. Im Schadensfall ist es wichtig, über den Umfang des Versicherungsschutzes und die damit verbundenen Pflichten informiert zu sein.

Hier eine Übersicht:

Hausratversicherung Versicherungsschutz besteht i. d. R nur, wenn das Fahrrad aus der Wohnung, dem abgeschlossenen Keller oder der abgeschlossenen Garage entwendet wurde.

Ausnahme: Der Diebstahl ist auch außerhalb des versicherten Wohnraums abgesichert. Das muss im Vertrag ausdrücklich enthalten sein.

Fahrradversicherung Eigenständige Versicherung, in der teilweise auch Vandalismusschäden abgesichert sind.
Haftpflichtversicherung Ist nicht eintrittspflichtig!
    Sie sollten dementsprechend den Versicherungsschutz prüfen. Fahrräder werden immer hochwertiger (insbesondere E-Bikes). Wir sollten den Versicherungsschutz anpassen und sich mit den Bedingungen der Versicherung vertraut machen. Hierzu berät Sie Ihre örtliche Versicherungsagentur.
    So schreiben verschiedene Versicherungen eine bestimmte Sicherung des Fahrrades vor. Auch der Abstellort kann den Versicherungsschutz beeinflussen. Mit diesen Bedingungen sollten sich vertraut machen.
    Ein relativ aktuelles Foto des Fahrrades und eine Aufbewahrung des Kaufbeleges erleichtern den Nachweis der Schadenshöhe im Falle eines Diebstahls.
  • Wie kann der Anspruch geltend gemacht werden?
  • Der Diebstahl muss bei der Polizei angezeigt werden. Manche VR sehen hierfür Fristen vor (z. B. 48 Stunden). Die Diebstahlsanzeige gilt als Beweis des Diebstahls. Viele VR haben entsprechende Vordrucke auf ihrer Homepage.
  • Beachten Sie | In der Hausratversicherung kann die Entschädigung für den Fahrraddiebstahl auf einen bestimmten Prozentsatz des versicherten Hausrats begrenzt sein. Der VN wird dann möglicherweise nur teilweise entschädigt. Beispiel: Das Limit beträgt zwei Prozent, die Versicherungssumme des Hausrats beträgt 30.000 EUR. Dann erhält der VN höchstens 600 EUR ‒ auch wenn der Kaufpreis für das Rad höher lag.

 

  • Das gestohlene Fahrrad wurde wiedergefunden. Was nun?
  • Hat die Polizei das Rad wiedergefunden, wird der VN benachrichtigt. Dieser muss den VR hierüber informieren. Das gilt zum einen, wenn ihm die Polizei das Fahrrad zurückgegeben hat. Es gilt aber auch, wenn er nur über den Ort informiert wird, wo er es abholen kann. Informiert der VN den VR nicht, kann dies ein Versicherungsbetrug sei
  • Hat der VR bereits gezahlt, muss der VN die Versicherungsleistung nicht zurückzahlen. Er kann dem VR vielmehr das wiedergefundene Fahrrad aushändigen. Fordert der VR den VN schriftlich auf, sein Wahlrecht auszuüben, muss der VN innerhalb von zwei Wochen entscheiden, ob er die Versicherungsleistung oder das Fahrrad behält. Nach Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den VR über. Das Wahlrecht des VN besteht auch, wenn er nur teilweise entschädigt wurde
  • Hat der VR noch nicht gezahlt, muss der VN das Fahrrad nicht zurücknehmen. Auch dann hat er Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Allerdings gilt auch hier die Zwei-Wochen-Frist, innerhalb derer er sein Wahlrecht ausüben muss.
  • Möchte der VN sein Fahrrad behalten, wurde dies aber bei dem Diebstahl beschädigt, gilt Folgendes: Er kann die Reparaturkosten vom VR verlangen. Hat er bereits eine Entschädigungsleistung erhalten, muss er diese zurückzahlen. Er kann aber die Reparaturkosten hier von abziehen.