| Wie frühzeitig muss eine Reise storniert werden, wenn sich andeutet, dass sie möglicherweise nicht angetreten werden kann?
Das Amtsgericht (AG) Bergisch Gladbach sagt: Der Reisende als Versicherungsnehmer einer Reiserücktrittsversicherung muss nicht sofort beim ersten Anzeichen der Möglichkeit, dass er seine Versicherung beanspruchen könnte, die Reise stornieren. |
Das war geschehen
Der Versicherungsnehmer der Reiserücktrittsversicherung hatte für sich und seine Ehefrau eine Kreuzfahrt gebucht. Diese sollte am 15.9.18 beginnen. Am 29.7.18 erlitt die Ehefrau einen
Fahrradunfall. Am 15.8.18 wurde im Krankenhaus festgestellt, dass sie ein sog. chronisches subdurales Hämatom hatte. Typisch hierfür ist, dass Symptome nicht unmittelbar auftreten,
sondern erst nach einigen Tagen. Am 18.8.18 wurde sie aus dem Krankenhaus entlassen.
Anlässlich einer Kontrolluntersuchung am 12.9.18 stellte sich heraus, dass sich das Hämatom auf 2,1 cm vergrößert hatte und frischblutige Anteile zu erkennen waren. Es war daher eine Operation am 14.9.18 erforderlich.
Am darauffolgenden Tag stornierte der Versicherungsnehmer die Reise. Von den Stornokosten erstattete die Versicherung nur ca. 1/4. Sie meint, dass der Versicherungsnehmer gegen seine
Obliegenheit aus dem Versicherungsverhältnis verstoßen habe. Die Tatsache, dass die Reise nicht angetreten werden kann, sei ihm schon früher bekannt gewesen oder hätte ihm bekannt
sein sollen. Er hätte die Reise schon am Tag des Unfalls stornieren müssen, spätestens aber beim ersten Klinikaufenthalt. Dann wären die Stornokosten geringer gewesen.
Amtsgericht widerspricht Versicherungsunternehmen
Das AG sah das anders. Es verurteilte die Versicherung, die vollen Stornogebühren zu zahlen. Der Versicherungsnehmer habe insbesondere nicht gegen seine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag verstoßen. Denn die Reise wurde unverzüglich im Sinne der Vertragsbedingungen storniert.
Begriff der Unverzüglichkeit
Für die „Unverzüglichkeit“ ist zu beachten, dass das Prognoserisiko Teil des abgesicherten Schadensszenarios ist. Beinahe jeder Reisestornierungsfrage wohnt ein mitunter sogar großer prognostischer Teil inne: Dass ein Reiseantritt völlig ausgeschlossen ist, mag im Einzelfall zutreffen. Oft lassen sich aber Heilungsverlauf, -geschwindigkeit und -wahrscheinlichkeit nur mit Wahrscheinlichkeiten für die Zukunft beurteilen und nicht abschließend sicher für die Zukunft feststellen. Ist dies der Fall, ist dem Versicherungsnehmer ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen.
Entsprechend kann dem Versicherungsnehmer seine Stornierung erst kurz vor dem beabsichtigten Reiseantritt nicht entgegengehalten werden. Er konnte selbst zum Zeitpunkt nach dem Sturz noch nicht von einem Versicherungsfall ausgehen. Denn bei der Verletzung, die seine Frau davongetragen hatte, treten Symptome in der Regel erst verspätet auf. Auch kann dem Versicherungsnehmer nicht entgegengehalten werden, dass er nicht im August anlässlich der
ersten Untersuchung die Reise stornierte. Es kommt letztlich nicht darauf an, ob er und seiner Frau bei der Entlassung die Reisemöglichkeit zugesagt wurde. Denn schon aus der Tatsache, dass die Ehefrau aus der Klinik entlassen wurde, folgt zwingend, dass einem durchschnittlich ruhigen Tagesablauf keinerlei medizinische Gründe entgegenstehen. Ausweislich des Arztbriefs aus August durfte die Ehefrau auch Auto fahren. Dann aber ist nicht erkennbar, warum trotzdem eine Flussreise ausgeschlossen sein sollte.
Operation war nicht absehbar
Letztlich hat der Versicherungsnehmer auch nicht wegen der Symptomatik und dem Gesundheitszustand im August die Reise storniert, sondern wegen der Notwendigkeit der Operation.
Dass diese für ihn im August erkennbar war, ist aber nicht einleuchtend. Denn für die hier vorliegende Verletzung ist typisch, dass eine Operation entweder unnötig ist, da von einer unkomplizierten Heilung ausgegangen wird oder eine Operation unverzüglich nötig ist.