Verwaltungspraxis: Kein Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises
| Ein behördlich anerkannter schwerbehinderter Mensch hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines unbefristeten (statt wie im Regelfall: befristeten) Schwerbehindertenausweises, auch wenn eine Änderung in seinem Gesundheitszustand nicht zu erwarten ist. Das hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) in einem Berufungsverfahren entschieden. |
Der Kläger, bei dem die Behörde mit Bescheid einen Grad der Behinderung von 100 festgestellt hatte, wandte sich dagegen, dass ihm nur ein auf fünf Jahre befristeter Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden war. Er berief sich darauf, dass seine Gehörlosigkeit unumkehrbar sei. Die Behörde lehnte es unter Hinweis auf das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab, ihm einen unbefristeten Ausweis auszustellen. Dagegen zog der Kläger vor Gericht.
Vor dem Thüringer LSG blieb er ohne Erfolg. Das Gericht hat sich durch das Gesetz an einer anderen Entscheidung gehindert gesehen. Zwar besteht nach SGB IX (§ 152 Abs. 5) ein Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises. Anders verhält es sich hingegen bei der Frage, ob der Ausweis unbefristet erteilt wird. Nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung „soll“ die Gültigkeitsdauer des Ausweises befristet werden. Im Regelfall soll also ein befristeter Ausweis erteilt werden; ein unbefristeter Ausweis soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben.
Ein solcher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn eine Änderung im Gesundheitszustand des schwerbehinderten Menschen nicht zu erwarten ist. Auch beim Kläger lag im Hinblick auf seine Gehörlosigkeit kein Ausnahmefall vor, der es rechtfertigte, ihn gegenüber anderen schwerbehinderten Menschen zu privilegieren. Der Aufwand für die Beantragung eines neuen Ausweises ist in der Regel gering.
Wie das LSG bei der Urteilsverkündung betonte, hält es allerdings für unbedingt wünschenswert, dass eine einheitliche Verwaltungspraxis geübt wird. Der Kläger hatte vorgetragen, dass in vergleichbaren Fällen in anderen Landkreisen unbefristete Ausweise ausgestellt würden. Eine rechtlich einklagbare Verpflichtung folgte daraus jedoch nicht.
Quelle | Thüringer LSG, Urteil vom 14.10.2021, L 5 SB 1259/19