Digitale Endgeräte für ALG II-Beziehende
Laut der Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Bezug auf das SGB II besteht der Anspruch auf Grundlage des neuen § 21 Abs. 6 SGB II, nach welchem auch seit dem 1. Januar 2021 einmalige Bedarfe von den Jobcentern zu übernehmen sind. Diese Rechtslage wurde vom Bundesministerium für Arbeit in Bezug auf das SGB XII (Weisung vom BMAS vom 09. Februar 2021 – Aktz.: Vb1-50114).
Grundsätzlich seien alle Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen. Berechtigt sind zudem Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten. Die Leistungsberechtigten müssen beim Jobcenter dazu einen Antrag stellen und nachweisen, dass es anderweitig keine Kostenerstattung bzw. Sicherstellung des Bedarfes gibt.
Die Höhe des Zuschusses ist im Einzelfall (soweit vorhanden) auf der Grundlage der schulischen Vorgaben zu ermitteln und sollte im Regelfall den Gesamtbetrag von 350,00 EUR je Schülerin oder Schüler für alle benötigten Endgeräte (z. B. Tablet/PC jeweils mit Zubehör) nicht übersteigen, so die BA in der Weisung.
Die Regelung greift zum 1. Januar 2021, so dass entsprechende Kosten auch rückwirkend geltend gemacht werden können.
Um den Anspruch zu erhalten, bedarf es eines Antrages und eines Nachweises der Schule über die Notwendigkeit der digitalen Endgeräte.
Ansprüche kann es auch für KIZ Beziehende oder Wohngeld Beziehende geben, ebenso für Menschen im SGB XII Bezug.
Die Schulbescheinigung über die Notwendigkeit von digitalen Endgeräten ist in allen Fällen gleich. Diese stellen wir gern zur Verfügung.
Bitte vereinbaren Sie einen Besprechungstermin bei Rechtsanwalt Denkert.