Fluggäste können einen Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung haben, wenn ein Flug aufgrund eines Streiks annulliert wird oder sich deutlich verspätet. Dies entschied nun der EuGH in seinem Urteil vom 23.03.2021, Az.: C-28/20. Der EuGH führt dazu in seiner Entscheidung aus, dass ein Streik nicht generell einen sog. außergewöhnlichen Umstand darstellt, welche die Fluggesellschaft von ihrer Ausgleichspflicht befreit. Ein Streik ist Teil der normalen Geschäftsführung, sofern dessen Ziel sich darauf beschränkt, gegenüber dem Unternehmen eine Gehaltserhöhung, eine Änderung der Arbeitszeit o.ä. durchzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein solcher Streik unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen organisiert wird.

Ein Streik ist für das Unternehmen in der Regel vorhersehbar, da dieser zumeist zuvor angekündigt wird. Weiter verfügt das Unternehmen auch grundsätzlich über die Mittel, sich auf den Streik vorzubereiten und dessen Folgen abzufangen. Daher ist ein Streik nicht als außergewöhnlicher Umstand nach der Fluggastrechteverordnung zu werten, wenn mit diesem Forderungen in Bezug auf die Arbeitsbedingungen verbunden sind.

Sollte Ihr Flug annulliert worden sein oder erheblich verspätet am Zielort angekommen sein, ist Ihnen Frau Rechtsanwältin Brauhardt gerne bei der Geltendmachung Ihrer Entschädigungsansprüche behilflich.