Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 11.02.2021, Az.: I ZR 227/19 entschieden, dass die Vertretung des Auftragsgebers durch den Architekten gegenüber der Baubehörde eine Rechtsdienstleistung darstellt, welche eine Erlaubnis bedarf. Eine solche Erlaubnis ergibt sich nach Ansicht des Gerichts nicht aus den Regelungen des Architektengesetzes. Daher dürfen Architekten keine Widersprüche für ihre Auftraggeber gegen Ablehnungsbescheide der Baubehörde einlegen.
Sollten Sie Fragen haben aus dem Bau- und Architektenrecht, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Brauhardt gern zu Ihrer Verfügung.