Das Arbeitsgericht Dortmund hat am 24.11.2020, Az.: 5 Ca 2057/20 entschieden, dass der Arbeitgeber zur Lohnzahlung verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber selbst beschlossen hat einzelne Arbeitnehmer zum Schutz der sonstigen Belegschaft in „Quarantäne“ zu schicken (z.B. nach Urlaubsrückkehr aus einem Gebiet, welches während des Urlaubes zum Risikogebiet erklärt wurde). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das zuständige Gesundheitsamt die Quarantäne behördlich anordnet oder wenn der Arbeitnehmer eine Urlaubsreise in ein bereits als Risikogebiet ausgeschriebenes Land antritt. Die Verpflichtung des Arbeitgebers den Lohn zu zahlen ergibt sich aus den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre.

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