Mit Urteil vom 03.02.2021, Az.: VIII ZR 68/19 hat der BGH entschieden, dass sich eine Mieterin bei einer durch den Vermieter ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung nicht allein darauf berufen darf, dass sie über 80 Jahre alt ist. Das Gericht führt zur Begründung aus, dass das Gesetz eine Abwägung beider Interessen, die des Mieters und die des Vermieters, verlange und dementsprechend bei der Abwägung auch die Interessen des Wohnungseigentümers zu berücksichtigen sind.
Bei mietrechtlichen Fragen oder Problemen ist Ihnen Herr Rechtsanwalt Denkert gerne behilflich.