Der Hersteller des Messgeräts Leivtec XV3 hat darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Messgenauigkeit bestehen. Daher hat das Amtsgericht Landstuhl mit Beschluss vom 17.03.2021, Az.: 2 OWi 4211 Js 2050/21 ein Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes eingestellt.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei Messungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 kein standardisiertes Messverfahren angenommen werden kann, da Zweifel an der Messgenauigkeit vorliegen. Daher müsste für eine Verurteilung nach Bußgeldbescheid ein Sachverständiger den Messwert ermitteln. Die dafür anfallenden Kosten stehen aber in keinem Verhältnis zu der Geldbuße. Zudem sei über den Messvorgang an sich zu wenig bekannt.
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes erhalten haben, prüfen wir gerne, ob die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und das Messgerät für die Messungen geeignet war.